Jägerlatein - Tierschutzkommentare und anderes 2012 |
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Lesenswerte Merkblätter u.ä. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für MenschenrechteJäger dürfen nicht auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer jagen Fragebogen – für die öffentliche Befragung: Titel: Ihre Einstellung zur Regelung des Fallenstellens in der EU (PDF-Datei)
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Auszug aus Tierschutznews.ch: Jagd ist Tierquälerei und Unsittlichkeit
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Wehe man hat in
einer bayrischen Jägerzeitung eine nicht konforme Meinung...
So schrieb Ulrich Dittmann zum Artikel Naturschützer warnt vor Wildinsel in der mitelbayrischen Zeituing folgenden Text ins Forum, welcher auch kurzerhand wieder gelöscht wurde. Macht nichts. Dafür steht er jetzt hier: Ulrich Dittmann
Und weil es so schön war, hier gleich noch ein Schmankerl, ein Schreiben an den Bund Naturschutz Schwandorf, ebenfalls von Ulrich Dittmann: Naturschützer warnt vor "Wildinsel" - Ihre Einlassungen in der
Mittelbayerischen Zeitung |
- Pressemitteilung 26.6.2012
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Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Jäger dürfen nicht auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer jagen Sehr geehrte Damen und Herren, in vorgenannter Angelegenheit wird Ihnen im Auftrag meines Mandanten, Herrn Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee, nachfolgende Pressemitteilung mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dominik Storr Rechtsanwalt
Letzte Meldung zum Thema: Auszug aus dem Pro iure animalis Newsletter vom vom 8. Juli 2012 +weitere
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Pressemitteilung - Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Jäger dürfen nicht auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer jagen Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute das Urteil im Fall
“Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland” verkündet. In
seinem Urteil der Großen Kammer (Beschwerdenummer 9300/07), das
rechtskräftig ist, stellte der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte heute mit einer Mehrheit der Stimmen eine Verletzung
von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee in Baden-Württemberg ist Eigentümer zweier Wiesengrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft - gegen seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen hat er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er im Jahr 2007 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort Tiere zu töten. Kleine
Kammer wies Beschwerde des Grundstückeigentümers ab Die Kleine Kammer
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hatte am
20.01.2011 völlig überraschend geurteilt, dass die Menschenrechte
deutscher Grundstückseigentümer weniger wert sind als die Rechte
von Grundstückseigentümern in Luxemburg und Frankreich, und wies
die Beschwerde aus Deutschland ab. Widersprüchliche
Rechtsprechung zu Frankreich und Luxemburg Die Große Kammer
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellte nämlich
im Jahr 1999 im Falle französischer Kläger mit 16:1 Richterstimmen
nahezu einstimmig fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt,
wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer
Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren
Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung
widerspricht. Und diese klare Entscheidung war keine Eintagsfliege:
Im Jahr 2007 entschied die Kleine Kammer des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle einer luxemburgischen Klägerin
einstimmig mit 7:0 Richterstimmen erneut, dass es Eigentümern
kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht
zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen
ihren Willen auszuüben. Menschenrechte
finden auch in Deutschland Beachtung Der Gerichtshof
gelangte zu der Auffassung, dass sich die Situation in Deutschland
nicht substantiell von derjenigen unterschied, die er in den Fällen
von Frankreich und Luxemburg geprüft hatte. Er sah daher keinen
Grund, von seinen Schlussfolgerungen in diesen Fällen abzuweichen.
Der Gerichtshof entschied somit auch für Deutschland, "dass
die Verpflichtung, die Jagd auf ihrem Land zu dulden, obwohl sie
diese aus Gewissensgründen ablehnen, Grundstückseigentümern eine
unverhältnismäßige Belastung auferlegt". Der Weg durch
die Instanzen hat sich somit gelohnt! Der
über 8 Jahre andauernde Weg durch die Instanzen hat sich somit für
den Beschwerdeführer gelohnt. „Die Jäger dürfen nun nicht mehr
auf fremden Grundstücken gegen den Willen der jeweiligen
Grundeigentümer die Jagd ausüben, d.h. Tiere töten“, stellt
Rechtsanwalt Dominik Storr, der den Beschwerdeführer vertritt,
fest. Der deutsche Gesetzgeber sei nun verpflichtet, die
Jagdgesetzgebung entsprechend zu ändern. Lesen
Sie hierzu auch die Pressemitteilung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Neustadt, den
26.06.2012
Rechtsanwalt * * * Lesen Sie dazu auch: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Und: Schutz des Eigentums verletzt - EU-Gerichtshof schränkt deutsches Jagdrecht ein http://www.focus.de/politik/deutschland/schutz-des-eigentums-verletzt-eu-gerichtshof-schraenkt-deutsches-jagdrecht-ein_aid_773239.html * * * Von: abschaffung-der-jagd.de Weiteres zum Thema hier: http://www.zwangsbejagung-ade.de/index.php#534988a08411d7f08 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte kritisiert das deutsche Reviersystem * * * Erinnern Sie sich noch? Besitzer eines Eigenjagdreviers fordern das Ruhen der Jagd auf ihrem Grund und Boden. * * *
Auszug aus dem Pro iure animalis Newsletter vom vom 8. Juli 2012 From: Natur in Not Dithmarschen EGMR stoppt Mafiosi-ähnliche Verletzungen des Eigentumsschutzes |
From: "Wolfgang Zerulla" Jährlich werden in D. 200.000 Haustiere abgeschossen! Über den Abschuss von (angeblich wildernden) Hunden und Katzen wird seit Jahren viel diskutiert. Jagdgegner verbreiten Zahlen von 400.000 und mehr, Jäger bestreiten den Haustierabschuss und beschränken ihn auf wenige Einzelfälle nachgewiesener Wilderei. Tatsache ist, dass der Abschuss von Hunden lt. Jagdgesetzen nur erlaubt ist wenn der Hund aktiv wildert und nicht anders davon abgehalten werden kann. Bei Katzen ist das anders, hier wird grundsätzlich Wilderei zugrunde gelegt wenn eine Katze weiter als 200 - 500m (je nach Bundesland unterschiedlich) von der Wohnbebauung entfernt angetroffen wird. Gesicherte Zahlen gibt es kaum. Aber legen wir doch mal die Antwort auf eine kleine Anfrage, Drucksache 14/10696 aus 2010, im Landtag NRW zugrunde, dort wurden Haustierabschüsse gemeldet und erfasst: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-10696.pdf Wenn man den Durchschnitt aus den Jagdjahren 1999/2000 bis 2008/2009 nimmt |
(..)
Ökonomisch-ökologischer Rahmen
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Ältere Schreiben entnehmen Sie bitte dem Archiv 2009 - 2011
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