Schreiben von Ines Odaischie 2010 |
Sollte die Navigationsseite (links) fehlen, klicken Sie bitte hier
Schächten - "Bundesregierung kann das Schächten nicht verschärfen"
Schreiben von Ines Odaischie 01.04.2010 an poststelle -at- bmelv.bund.de"Es
müsse immer so entschieden werden, dass beide Verfassungsgüter bestmöglich
zur Geltung kämen." (Zitat aus Stellungnahme der Bundesregierung).
Ach ja, hochverehrte Regierung, dann fangen Sie damit endlich mal an!
Sie bringen nur ein Verfassungsgut zur Geltung, die Religionsfreiheit! Der
Tierschutz wird nicht beachtet, und zwar überhaupt nicht.
Sagen Sie bitte mal, schämen Sie sich eigentlich nicht, uns immer
wieder diesen unglaublichen Schwachsinn anzudienen? Bei den Muslimen ist die Betäubung
ohnehin erlaubt, und bei den jüdischen Mitbürgern ist sie zumindest
gewollt (auch in Israel; dort genau deshalb sehr viele Vegetarier). Der ZJD
vertritt keineswegs alle jüdischen Mitbürger in Deutschland!
Im übrigen fehlt bei beiden Religionen die zwingende Vorschrift, bei
den Muslimen schon daraus erkennbar, daß höchste Autoritäten beider
Richtungen die Betäubung frei gegeben haben. Bei den Juden fehlt sie
gleichfalls; aus einem Nebensatz in Dtn. 12 sie quasi aus dem Weltall zu zapfen,
genügt nicht (Dr. Levingers in Schechita, S 19, gefordertes Postulat
einer vorbiblischen Vorschrift belegt nur, daß es keine biblische
Vorschrift gibt). Es gibt also keine biblische, auch keine in der
Halacha, auch nicht in dem Talmud (letztere beide Infos gleichfalls von
Rabbiner Dr. Levinger). Es gibt bei beiden Religionen (wie übrigens auch im Christentum)
ein Blutgenußverbot. Stellen Sie sich mal vor, eine christliche Sekte würde
jetzt daraus ein Schächtbegehren ableiten. Sie würden diese Sekte zu Recht als
verrückt erklären! Im übrigen wird auch niemand aus der jüdischen
Religionsgemeinde ausgeschlossen, der Fleisch von unter Betäubung
geschlachteten Tieren ißt. Auch dies zeigt, daß es eine zwingende Vorschrift
auch im Judentum nicht geben kann.
Und wenn wir schon bei verfassungsrechtlichen Bedenken sind: Laut
Art. 140 GG sind die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der
Weimarer Verfassung vom 11. 8. 1919 Bestandteil des Grundgesetzes. Art 137
Weimarer Verfassung legt fest:
Ziff. 1 Es besteht keine Staatskirche
Ziff. 2 Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.
Der Zusammenschluß von Religionsgemeinschaften innerhalb des Reichsgebiets
unterliegt keinen Beschränkungen.
Ziff. 3 Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
Gemeinde.
Das TierSchG sowie auch die Schlachtverordnung sind aber
für alle geltendes Gesetz!
Wenn Sie sich also nicht zu dem moderaten um Ausgleich zwischen den
Verfassungsgütern Tierschutz und Religionsfreiheit bemühten
Bundesratsgesetzesentwurf entschließen können, dann bemühen Sie das
Grundgesetz selbst, und studieren Sie nochmals den dortigen Art 140 und
den als Bestandteil des GG dort genannten Art 173, Ziffern 1 - 8, der
Weimarer Verfassung. Dies dürfte eine Denkhilfe für Sie sein; denn als
Alternative zum Bundesratsgesetzesentwurf wäre dann nur noch eine völlige
Streichung des Ausnahmeparagraphen TierSchG 4a Ziff. 2 möglich, sofern Sie überhaupt
auf dem Boden des Grundgesetzes bleiben wollen. Historische Gründe reichen
nicht aus, das Grundgesetz für nichtig zu erklären!
Bei dieser Gelegenheit: Die fehlerträchtige
Akkordschlachtung verstößt gegen das Tierschutzgesetz sowie gegen die
Schlachtverordnung. Es kann nicht sein, daß aus Zeitmangel Tiere unsäglich
unter Mangelbetäubungen zu leiden haben. Der Bericht in der ARD dazu dürfte
bekannt sein. Ich bin der öffentlich-rechtlichen ARD dankbar für diesen
Bericht, so weh es auch tut. Nur sollte er mit Absicht gerade jetzt ins TV
lanciert worden sein, dann merken Sie sich bitte: Das Gegenteil zu mangelhafter
Betäubung ist nicht ohne Betäubung, sondern eine gute Betäubung! Also,
sorgen Sie bitte dafür, daß die fehlerträchtige Akkordschlachtung verboten
wird. Man schämt sich ja fast, ein Mensch zu sein, bei dem, was wir den Tieren
antun.
Hochachtungsvoll
Ines Odaischi
68526 Ladenburg
PS. Ach ja, und sorgen Sie bitte dafür, daß es jetzt zu einer Entscheidung im
Parlament kommt und nicht wieder der Agrarausschuß die Sache einfach liegen läßt.
"Ulrich Dittmann Arbeitskreis Tierschutz" <ulrich.dittmann-arbeitskreis-tierschutz@web.de>
schrieb:
SchächtenNeue Bundesratsinitiative des Landes Hessen vom 12.02.2010, Gesetzesentwurf (Drucksache 901/09) zur Änderung des "Schächtparagraphen" §4a Abs. 2 Nr.2 TSchG - und erste, jetzt vorgelegte Stellungnahme der Bundesregierung dazu.Mit gebetsmühlenartig vorgetragenen, gleichen fadenscheinigen Ausflüchten wie bereits in letzter Legislaturperiode, erhalten wir erneut wieder von unseren unfähigen Regierungsvertretern in Berlin (sie praktizierten von 2007 bis 2009 schlicht Arbeitsverweigerung in dieser Sache) die Ausflüchte der nebulösen "verfassungsrechtlichen Bedenken" um die Ohren geschlagen.- Das Unvermögen unserer Politiker ist auf den unten benannten Internetseiten (Rubrik Schächten) dokumentiert.Nicht einmal geringfügige Verbesserungen ( wie vorgesehen) beim "Schächten" sollen durchgesetzt werden können - die Omnipotenz des ZJD läßt grüßen.-Neben der Länderkammer fordern 69 Juristen die Umsetzung der Bundesrat-Gesetztesinitiative vehement ein. Damit sich jeder Bürger selbst eine Meinung über das klägliche Versagen unserer Bundespolitiker ein Bild machen kann, wird abschließend auf das untenstehende Rechtsgutachten (Zusammenfassung) von Prof. Dr. jur. Philip Kunig zu der besagten Gesetzesänderung explizit hingewiesen.Es darf und wird in dieser traurigen Tierschutzsache für unsere "Volksvertreter" in Berlin keine Ruhe geben.IV. Ergebnis
"Die von dem Land Hessen vorgeschlagene gesetzliche Regelung brächte den verfassungsrechtlichen Tierschutzauftrag mit den kollidierenden Grundrechtsinteressen in ein ausgeglichenes Verhältnis. Das gilt unabhängig davon, ob die Versagung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten – wie hier – als möglicher Eingriff in die Religionsfreiheit gesehen oder aber – vorrangig, wie von dem Bundesverfassungsgericht im Blick auf die derzeit gültige Regelung – an der Berufsfreiheit bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit gemessen wird. Entscheidend für dieses Ergebnis ist die seit dem Jahre 2002 geänderte Verfassungslage in Ansehung des Tierschutzes. Eine dem hessischen Vorschlag folgende Veränderung des Tierschutzrechts seitens des Bundesgesetzgebers würde sich als Wahrnehmung des diesem Gesetzgeber für den Ausgleich zwischen kollidierenden Verfassungsgütern zustehenden Ermessens darstellen. Sie stünde mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung." (Prof. Dr. jur. Philip Kunig)
Ulrich Dittmann / 31.03.2010
Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V.
E-Mail: ulrich.dittmann-arbeitskreis-tierschutz@web.de
Internet: www.arbeitskreis-tierschutz.de und http://schaechten-apg.org
Bundesratsgesetzesentwurf zum betäubungslosen Schächten
From: Ines Odaischi
To: heinz.paula
Sent: Thursday, April 08, 2010 6:43 AM
Subject: Bundesratsgesetzesentwurf zum betäubungslosen Schächten
Sehr geehrter Herr Paula,
vielen Dank, daß man sich per eMail an Sie wenden darf.
Sie wissen sicher schon, daß auch in dieser Legislaturperiode der Bundesratsgesetzesentwurf zum betäubungslosen Schächten, der um einen moderaten Ausgleich zwischen den Verfassungsgütern Tierschutz und Religionsfreiheit bemüht ist, wieder zur Entscheidung ansteht. In der letzten Legislaturperiode ist er im Agrarausschuß verschwunden, und das war es dann. Ich hoffe so sehr, daß es diesmal anders sein wird, also daß das Parlament sich wirklich ausführlich damit beschäftigen und dann - natürlich hoffe ich zu Gunsten der betroffenen Tiere - abstimmen wird.
Die Regierung hat bereits wieder verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet. Sie sind für mich völlig unverständlich, da ja nicht nur der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert ist, sondern auch nach Art. 140 GG die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 139 und 141 der Weimarer Verfassung vom 11. 8. 1919 Bestandteil des Grundgesetzes sind.
Nach Art. 137 Weimarer Verfassung besteht nach Ziff. 1 eine grundsätzliche Trennung von Kirche und Staat und in Ziff 2 desselben Art. ist wörtlich festgehalten: "Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes."
Das TierSchG wie auch die Schlachtverordnung schreiben die Betäubung vor dem Schlachten bzw. dem Entbluten von Wirbeltieren vor. Dies ist also das für alle geltende Gesetz; Ausnahmen stellen eigentlich einen Verfassungsbruch vor. Der um Ausgleich zwischen den Verfassungsgütern Tierschutz und Religionsfreiheit bemühte Bundesratsgesetzesentwurf zum betäubungslosen Schächten stellt eigentlich die unversehrte Gültigkeit des Grundgesetzes wieder her. Die Haltung der Bundesregierung ist auch deshalb unverständlich, weil die höchsten Autoritäten beider Richtungen des Islam die Betäubung vor dem Schächten freigegeben haben. Im Judentum ist sie zwar noch nicht freigegeben, aber viele jüdische Mitbürger verlangen auch nach einer Betäubung vor dem Schächten. Außerdem wird auch niemand aus der jüdischen Gemeinschaft ausgeschlossen, der Fleisch von unter Betäubung geschächteten/geschlachteten Tieren ißt. Somit ist doch eigentlich auch klar, daß es die im TierSchG § 4a, Ziff. 2 vorgeschriebene zwingende Vorschrift der betreffenden Religionsgemeinschaften für eine Ausnahme von der Betäubungspflicht gar nicht geben kann. Sie gibt es auch nicht, weder im Koran noch in den Hathiden, auch nicht in der Bibel, nicht in der Halacha und nicht im Talmud.
Ich weiß jetzt natürlich nicht, inwieweit Sie sich schon mit der Materie befaßt haben. Trotzdem kann ich mir vorstellen, daß Sie wissen, welchen Qualen die betroffenen Tiere beim betäubungslosen Schächten ausgesetzt sind.
Gerade jetzt wird in den Medien hervorgehoben, daß es auch auf unseren Schlachthöfen zu Fehlbetäubungen und damit zu Qualen für die Schlachttiere kommt. Das ist aber nochmals gesondert anzugehen; eine große Hilfe wäre es bereits, wenn die fehlerträchtige Akkordschlachtung verboten würde. Auch dies wird von uns angestrebt, und wir hoffe auch, daß wir dieses Verbot durchsetzen können.
Direkt ansteht jetzt aber der Bundesratsgesetzesentwurf zum betäubungslosen Schächten. Bündnis 90/Die Grünen sowie die Linke haben bereits ihre Zustimmung zu diesem moderaten um Ausgleich bemühten Entwurf angekündigt. Wie sich die SPD verhalten wird, wissen wir nicht.
Ich bitte Sie von Herzen, sich in Ihrer Partei dafür einzusetzen, daß auch die SPD dem Gesetzesentwurf des Bundesrats zustimmen wird.
Sollten Sie irgendwelche Materialien benötigen, dann geben Sie mir bitte Bescheid. Die Bundestierärztekammer sowie auch der TVT und die Juristen für Tierrechte haben bereits in der letzten Legislaturperiode den Bundesratsgesetzesentwurf ausdrücklich unterstützt.
Für eine baldige Rückmeldung wäre ich Ihnen von Herzen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ines Odaischi
68526 Ladenburg
Kopie mfG an div. Tierschützer sowie entsprechende Organisationen
Brief an einen Bundestagsabgeordneten
(Paula - SPD: Augsburg
http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete/bio/P/paulahe0.html
von Ines Odaischi - ev. Pfarrerin > siehe . u. a. auch:
http://www.mediazeit.de/tierdach/news_seite/email_news/schaechten4.shtml
Sollte die Navigationsseite (links) fehlen, klicken Sie bitte hier